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Urteil zu barrierefreiem Umbau der Immobilie
Dieser Eintrag stammt von admin Am 22.3.2011 @ 15:36 In Wohnen | Keine Kommentare
Wenn der Mieter ein “berechtigtes Interesse” an einer baulichen Veränderung hat, kann er vom Vermieter die Genehmigung für den Umbau verlangen. Liegt eine Behinderung vor, so ist das “berechtigte Interesse” gegeben. Dies regelt der §554a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Vermieter kann aber seine Zustimmung verweigern, wenn “sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwigt”. In der Regel wird der Vermieter seine Zustimmung geben müssen. Dann kann er aber auch einen Rückbau bei Ende des Mietverhältnisses verlangen. Das bedeutet, dass die Wohnung in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt werden muß.
Am einfachsten ist es, die Maßnahme mit dem Vermieter zu planen und einen Rückbauverzicht zu vereinbaren. Der Vorteil für den Vermieter ist, dass die Umbaumaßnahme den Wert der Immobilie erhöht.
Eigentümer können mit ihrer Wohnung zwar grundsätzlich machen, was sie wollen. Dies hat aber Grenzen. Wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, etwa beim Wunsch einer Rollstuhlrampe oder eines Lifts, muß die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Sofern den anderen Eigentümern durch die bauliche Veränderung keine erheblichen Nachteile entstehen, können solche Maßnahmen notfalls auch gegen den Willen der Gemeinschaft durchgesetzt werden (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 32 Wx 051/05)
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